LAG Nürnberg - Urteil vom 08.06.1999
7 Sa 738/98
Normen:
BGB § 611 ; LTV-Spengler (Lohntarifvertrag vom 18.11.1994 für gewerbliche Arbeitnehmer im Spenglerhandwerk in Bayern); TVG § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 17.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3242/97

Arbeitsentgelt: tariflicher Stundenlohn - unbewußte Lücke im Tarifvertrag

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 7 Sa 738/98

DRsp Nr. 2001/5640

Arbeitsentgelt: tariflicher Stundenlohn - unbewußte Lücke im Tarifvertrag

»1. In Dachdeckerbetrieben in Bayern beschäftigte ausgebildete Spengler unterfallen nicht direkt dem Lohntarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk in Bayern vom 08.07.1997.2. Hinsichtlich dieses Personenkreises liegt eine unbewußte Tariflücke vor.3. Diese Tariflücke ist im Wege der Analogie in der Weise zu schließen, daß die für Dachdecker geschaffenen Lohngruppen sinngemäß für die Eingruppierung der Spengler herangezogen werden.4. Zum Normcharakter nicht unterzeichneter Anlagen zu einem Tarifvertrag.«

Normenkette:

BGB § 611 ; LTV-Spengler (Lohntarifvertrag vom 18.11.1994 für gewerbliche Arbeitnehmer im Spenglerhandwerk in Bayern); TVG § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des tariflichen Stundenlohnanspruches des Klägers insbesondere vor dem Hintergrund der Fragen, welcher Lohntarifvertrag anwendbar ist, sowie in welche Lohngruppe der Kläger eingruppiert ist.

Der Kläger ist seit dem 01.09.1972 bei der Beklagten, einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks, beschäftigt.

Der Kläger ist ausgebildeter Spenglergeselle mit abgeschlossener Gesellenprüfung. Er führt bei der Beklagten überwiegend Spenglerarbeiten aus.