LAG Berlin - Urteil vom 22.09.1999
17 Sa 1539/99
Normen:
BGB §§ 611 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 818 Abs. 3 ; SGB IV § 28e § 28g ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 35560/98

Arbeitsentgelt: Umfang des Rückforderungsanspruchs bei Leistung ohne Rechtsgrund - Sozialversicherungsbeiträge

LAG Berlin, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 17 Sa 1539/99

DRsp Nr. 2002/7940

Arbeitsentgelt: Umfang des Rückforderungsanspruchs bei Leistung ohne Rechtsgrund - Sozialversicherungsbeiträge

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Bruttovergütung umfasst nicht den zu Unrecht abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Normenkette:

BGB §§ 611 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 818 Abs. 3 ; SGB IV § 28e § 28g ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, Teile der Vergütung für die Monate Juni 1997 bis April 1998 zurückzuzahlen.

Die Beklagte beschäftigte den Kläger, der zuvor bei der "Deutschen Post" tätig war, seit dem 03.10.90 als Zusteller im Beitrittsgebiet. Auf das Arbeitsvertrag fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeiter der Beklagten im Beitrittsgebiet (TV Arb-O) Anwendung. Die Beklagte setzte den Kläger ab dem 14.10.96 im Tarifgebiet West ein und zahlte ihm seitdem eine Vergütung nach Maßgabe des westlichen Tarifrechts. Der Kläger ist seit dem 01.06.97 wieder im Beitrittsgebiet tätig, erhielt jedoch weiterhin die für eine Tätigkeit im Tarifgebiet West gezahlte Vergütung. Die Vergütungsdifferenz beträgt für die Monate Juni bis September 1997 2.536,69 DM brutto einschließlich eines Gesamtsozialversicherungsbeitrages von 530,18 DM sowie für die Monate Oktober 1997 bis April 1998 2.653,80 DM netto.