Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, Teile der Vergütung für die Monate Juni 1997 bis April 1998 zurückzuzahlen.
Die Beklagte beschäftigte den Kläger, der zuvor bei der "Deutschen Post" tätig war, seit dem 03.10.90 als Zusteller im Beitrittsgebiet. Auf das Arbeitsvertrag fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeiter der Beklagten im Beitrittsgebiet (TV Arb-O) Anwendung. Die Beklagte setzte den Kläger ab dem 14.10.96 im Tarifgebiet West ein und zahlte ihm seitdem eine Vergütung nach Maßgabe des westlichen Tarifrechts. Der Kläger ist seit dem 01.06.97 wieder im Beitrittsgebiet tätig, erhielt jedoch weiterhin die für eine Tätigkeit im Tarifgebiet West gezahlte Vergütung. Die Vergütungsdifferenz beträgt für die Monate Juni bis September 1997 2.536,69 DM brutto einschließlich eines Gesamtsozialversicherungsbeitrages von 530,18 DM sowie für die Monate Oktober 1997 bis April 1998 2.653,80 DM netto.
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