BAG - Urteil vom 19.09.2012
5 AZR 727/11
Normen:
ArbZG § 11 Abs. 3 S. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels (MTV vom 23. Juni 1997) § 9 Nr. 8, 10;
Fundstellen:
AuR 2013, 49
DB 2013, 640
EzA-SD 2012, 15
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 550/10
ArbG Bayreuth, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 251/10

Arbeitsentgelt; Vergütung von Feiertagsarbeit (Zeitzuschlag, Ersatzruhetag)

BAG, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 727/11

DRsp Nr. 2012/22222

Arbeitsentgelt; Vergütung von Feiertagsarbeit (Zeitzuschlag, Ersatzruhetag)

Orientierungssätze: 1. Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein. 2. Nach § 9 Nr. 8 iVm. Nr. 10 MTV erhalten Beschäftigte in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels für Feiertagsarbeit einen Zeitzuschlag von 150 %, nicht jedoch - über § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG hinausgehend - einen bezahlten Ersatzruhetag.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Februar 2011 - 1 Sa 550/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 11 Abs. 3 S. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels (MTV vom 23. Juni 1997) § 9 Nr. 8, 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.

Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 (im Folgenden: MTV) Anwendung. Dessen § 9 lautet auszugsweise:

"§ 9

Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

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