BAG - Urteil vom 29.06.1988
7 AZR 651/87
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 ; BPersVG § 24 Abs. 2 S. 2 § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1989, 164
AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 97
PersR 1989, 51
ZTR 1989, 162
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven - Urteil vom 23.01.1987 - 2 Ca 569/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.06.1987 - 11 Sa 297/87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsentgelt: Vergütung von Überstunden nach dem Lohnausfallprinzip

BAG, Urteil vom 29.06.1988 - Aktenzeichen 7 AZR 651/87

DRsp Nr. 2007/24562

Arbeitsentgelt: Vergütung von Überstunden nach dem Lohnausfallprinzip

»Überstunden, die ein Wahlvorstandsmitglied ohne seine Betätigung im Wahlvorstand geleistet hätte, sind ihm auch dann gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BPersVG zu vergüten, wenn es sich dabei nicht um regelmäßig anfallende Überstunden handelt.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 ; BPersVG § 24 Abs. 2 S. 2 § 46 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1968 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes II (MTB II) Anwendung. Der Kläger ist Mitglied der Personalvertretung und wurde Anfang 1985 zur Vorbereitung der Personalratswahlen als Wahlvorstandsmitglied für die Zeit vom 1. April 1985 bis 15. Mai 1985 von der Arbeit freigestellt. Während dieser Freistellung leistete er als Wahlvorstandsmitglied am 10. Mai 1985 sechs Überstunden, die durch Freizeit ausgeglichen wurden.

In der Zeit vom 15. April bis 1. Mai 1985 nahm das Werkstattschiff "W", auf dem der Kläger normalerweise als Schweißer eingesetzt war, an einem Manöver teil; der Kläger fuhr wegen seiner Freistellung nicht mit. Der Kollege We des Klägers, der ebenfalls auf der "W" als Schweißer eingesetzt war, leistete in diesem Zeitraum 146,5 Überstunden.