LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.1999
18 Sa 1254/99
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 29.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1277/99

Arbeitsentgelt: Verzugszinsen aus Bruttobetrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.1999 - Aktenzeichen 18 Sa 1254/99

DRsp Nr. 2002/3692

Arbeitsentgelt: Verzugszinsen aus Bruttobetrag

Vor Abführung der Lohnsteuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung kann der Arbeitnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen aus dem zuerkannten Bruttobetrag beanspruchen (Anschluss an BAG NZA 1999, 85 - DRsp-ROM Nr. 1998/18620 -).

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Kraftfahrer. Zwischen den Parteien kam es im August 1998 auf dem Rastplatz der Autobahnraststätte N. zu einem Gespräch, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist.

Vom 01.09. bis 06.10.1998 transportierte der Kläger mit einem Lkw des Beklagten Fahrzeuge nach S.pani, lieferte sie dort ab und fuhr zurück. Auch an den Wochenenden führte er diese Tätigkeit aus.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Beklagten vereinbart, dass er für diesen ab dem 01.09.1998 Autotransporte durchführe und hierfür pro Woche DM 1.300,-- netto sowie weitere DM 300,-- netto für jedes Arbeitswochenende erhalte.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 7.700,-- netto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30.10.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.