LAG München - Urteil vom 01.10.1998
4 Sa 1366/97
Normen:
BAT § 3 Buchstabe n ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; SGB IV § 8 ; TV über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977; TV über eine Zuwendung an Angestellte vom 12.10.1973;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 18.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2098/96

Arbeitsentgelt: Weihnachts- und Urlaubsgeld für geringfügig Beschäftigte

LAG München, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 1366/97

DRsp Nr. 2002/14978

Arbeitsentgelt: Weihnachts- und Urlaubsgeld für geringfügig Beschäftigte

1. Sogenannte geringfügig beschäftigte Angestellte i.S. des § 8 SGB IV haben im öffentlichen Dienst aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf (anteiliges) Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitgeber diese Leistung an sämtliche in Vollzeit oder mehr als geringfügig in Teilzeit tätigen Angestellten nach den einschlägigen tariflichen Regelungen gewährt. 2. Soweit der "Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte vom 12.10.1973" und der "Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977" i.V.m. § 3 n BAT in der ab 1.4.1991 geltenden Fassung die sog. geringfügig Beschäftigten jeweils von seinem Geltungsbereich ausnimmt, verstößt die tarifliche Regelung gegen Art 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 und ist insoweit unwirksam.

Normenkette:

BAT § 3 Buchstabe n ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; SGB IV § 8 ; TV über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977; TV über eine Zuwendung an Angestellte vom 12.10.1973;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger als sogenannter geringfügig beschäftigter Angestellter i.S. des § 8 SGB IV unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld und auf eine jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) gegen die Beklagte hat.