LAG Berlin - Urteil vom 27.10.1999
13 Sa 1734/99
Normen:
BGB §§ 133 151 157 611 Abs. 1 ; MuSchG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 94
AuR 2000, 117
LAGE § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 23
LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 58
NZA-RR 2000, 124
ZfSH/SGB 2000, 168
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10906/99

Arbeitsentgelt: Weihnachtsgeld während des Erziehungsurlaubs - Geburtsbeihilfe aufgrund betrieblicher Übung

LAG Berlin, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 13 Sa 1734/99

DRsp Nr. 2002/7932

Arbeitsentgelt: Weihnachtsgeld während des Erziehungsurlaubs - Geburtsbeihilfe aufgrund betrieblicher Übung

1. Handelt es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine Sonderleistung, die an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31. März des Folgejahres geknüpft ist, ist es mangels anderweitiger Regelungen auch für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 MuSchG und des Erziehungsurlaubs zu entrichten. 2. Entrichtet ein Arbeitgeber regelmäßig Arbeitnehmerinnen eine Geburtsbeihilfe nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, so entsteht kraft betrieblicher Übung ein vertraglicher Individualanspruch einzelner Arbeitnehmerinnen, die der Arbeitgeber nicht ohne besonderen sachlichen Grund von dieser Leistung ausnehmen kann.

Normenkette:

BGB §§ 133 151 157 611 Abs. 1 ; MuSchG § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung einer restlichen Sonderzahlung für 1998 sowie einer sog. Geburtsbeihilfe in Höhe von 500,-- DM.

Die Klägerin steht aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 2.05.96 seit dem 1.06.96 als Steuerfachgehilfin gegen ein monatliches Bruttogehalt von 4.740,-- DM in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Steuerberatungsgesellschaft.