"...Der Gleichbehandlungsgrundsatz..wurde im vorl. Falle deshalb nicht verletzt, weil bei dem Bekl. keine allgemein begünstigende Regelung über die Zahlung von Weihnachtsgratifikation bestand. Sieht man von dem Lehrling ab, beschäftigte der Bekl. in seinem Arztbetrieb unstreitig lediglich noch 2 Arzthelferinnen, nämlich die Kl. und ihre Kollegin. Aus dem..Umstand, daß die Kollegin für 1983 eine Weihnachtsgratifikation erhielt und die Kl. nicht, kann nicht gefolgert werden, die Kl. sei von einer im Betrieb des Bekl. bestehenden allgemein begünstigenden Regelung ausgeschlossen worden. Bei dieser Sachlage wurde die Kl. durch die Nichtgewährung der Gratifikation nicht aus einer bestimmten Ordnung herausgenommen. Anders ausgedrückt: Die Kl. wurde durch die Nichtzahlung der Gratifikation nicht in diskriminierender Weise schlechtergestellt, sondern die Kollegin wurde vom Bekl. gegenüber der Kl. bevorzugt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|