LAG Nürnberg - Urteil vom 27.10.1999
4 Sa 858/98
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I ; TVG § 4 Abs 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 21.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8651/97

Arbeitsentgelt: Zulage - Erfassen/Eingeben von Textbausteinen

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 858/98

DRsp Nr. 2002/15169

Arbeitsentgelt: Zulage - Erfassen/Eingeben von Textbausteinen

»Ein Erfassen (Eingeben) von Textbausteinen liegt nicht im Arbeiten mit vorhandenen Textbausteinen. Auch die individuelle Speicherung von Texten zur späteren Nachbearbeitung und/oder anderer Wiederverwendung stellt kein Erfassen von Textbausteinen dar.«

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I ; TVG § 4 Abs 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Zahlung einer Funktionszulage für angestellte Schreibkräfte im öffentlichen Dienst.

Sie ist beim Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.10.1989 in Gestalt der arbeitsvertraglichen Änderungen vom 13.04.1993 und 18.11.1993 (insgesamt Bl. 6 mit 10 d.A.) in Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt. In der letzten arbeitsvertraglichen Ergänzung vom 18.11.1993 ist unter § 1 unter anderem vereinbart, dass bei einer Verwendung im Schreibdienst die Funktionszulage nach den Protokollnotizen Nr. 3 bzw. 6 Ziffer II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT nur nach den Grundsätzen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 09./10.12.1985 gewährt wird.

Diese Grundsätze (teilweise vorgelegt auf Bl. 11 und 12 d.A.) definieren "vollwertige Leistungen" im Sinne der Protokollnotizen Nrn. 3 bzw. 6 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT als solche an textverarbeitenden Systemen, wenn mindestens:

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