BAG - Urteil vom 27.04.1988
4 AZR 691/87
Normen:
BPersVG § 75 ; KSchG § 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 10 Tarifvertrag Arbeiter Bundespost
PersR 1988, 251
Vorinstanzen:
I. ArbG Hamburg - Urteil vom 13.09.1985 - 20 Ca 207/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamburg - Urteil vom 25.08.1986 - 4 Sa 105/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsentgelt: Zulage bei Verrichtung höherwertiger Dienste

BAG, Urteil vom 27.04.1988 - Aktenzeichen 4 AZR 691/87

DRsp Nr. 2007/24569

Arbeitsentgelt: Zulage bei Verrichtung höherwertiger Dienste

»1. Arbeiter ohne Postbetriebliche Prüfung erhalten bei Tätigkeiten auf höherwertigen Beamtendienstposten nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost nur eine Zulage und werden nicht höhergruppiert. Deshalb kann die Zulage bei Versetzung auf einen geringer bewerteten Beamtendienstposten (hier vom Beutelableitungsbeamten zum Zeitungspaketverteiler vom A 5 nach A 4) verkürzt werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. 2. Der Einsatz von Beamten für Beamtentätigkeit ist ein sachlicher Grund zur Umsetzung eines Arbeiters.«

Normenkette:

BPersVG § 75 ; KSchG § 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 25. Juni 1969 als Arbeiter im Postamt H der Beklagten beschäftigt.