LAG Thüringen - Urteil vom 14.04.1999
4 Sa 362/98
Normen:
BGB § 242 ; EStG § 3b ; GMTV für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8. März 1991 in der Fassung vom 3. März 1997 § 6 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, vom 02.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1417/97

Arbeitsentgelt: Zulagen - Auslegung des § 6 GMTV für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen

LAG Thüringen, Urteil vom 14.04.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 362/98

DRsp Nr. 2002/15219

Arbeitsentgelt: Zulagen - Auslegung des § 6 GMTV für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen

1. § 6 Ziff. 1. b) Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 01.01.1997 ist hinsichtlich der Höhe der Zuschläge bei Wechselschicht i.V.m. Spätschicht bzw. Nachtschicht als speziellere Regelung anzusehen. 2. Der Tarifvertrag stellt klar, dass auch Spätschichtzeiten nach 20.00 Uhr mit 10 % Zuschlag zu vergüten sind. Der Hinweis in § 6 Ziff. 1. b), dass der Zuschlag für Spätschichtarbeit ab 20.00 Uhr als Zuschlag für Nachtarbeit (§ 4 Ziff. 4) gezahlt wird, stellt keine Rechtsfolgeverweisung auf § 6 Ziff. 1. c) GMTV dar, sondern diese aus dem GMTV für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen übernommene Vorschrift dient ausschließlich der steuerlichen Klarstellung und ist durch das Steuerreformgesetz 1990 gegenstandslos geworden. 3. Diese Regelung hat keine Bedeutung für die Zuschlagshöhe. Das folgt schon daraus, daß sie im Hinblick auf § 6 Ziff. 3. GMTV überflüssig wäre, lägen die Voraussetzungen für Spätschicht und Nachtarbeit kumulativ vor.

Normenkette:

BGB § 242 ; EStG § 3b ;