LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 04.08.2003
L 13 AL 2554/03 ER-B
Normen:
SGB III § 284 Abs. 5 ; ArGV § 5 Nr. 3 ; AuslG (1990) § 5 § 69 Abs. 3 ; AAV § 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 06.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 866/03

Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 04.08.2003 - Aktenzeichen L 13 AL 2554/03 ER-B

DRsp Nr. 2006/24234

Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer

Einer Ausländerin kann keine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn ihr ausländerrechtlich eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, sie aber in Wirklichkeit bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt ist und dort nicht lediglich in einem Weiterbildungsverhältnis steht. Voraussetzung für eine vorläufige Zusicherung einer Arbeitserlaubnis ist, dass die Ausländerbehörde zum Ausdruck bringt, ausländerrechtlich die unselbständige Erwerbstätigkeit gestatten zu wollen, wenn die Arbeitsverwaltung eine Arbeitserlaubnis zusichert oder sofern die Ausländerbehörde sich dazu nicht entschließen kann, dies offensichtlich unhaltbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 284 Abs. 5 ; ArGV § 5 Nr. 3 ; AuslG (1990) § 5 § 69 Abs. 3 ; AAV § 1 ;