LSG Sachsen - Urteil vom 01.12.2016
L 3 AL 160/14
Normen:
SGB III § 89; SGB III § 131; SGB III § 88;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 171/14

ArbeitsförderungGewährung eines EingliederungszuschussesFörderung älterer ArbeitnehmerLängere FörderungsdauerErmessensentscheidung der Agentur für Arbeit

LSG Sachsen, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen L 3 AL 160/14

DRsp Nr. 2017/1644

Arbeitsförderung Gewährung eines Eingliederungszuschusses Förderung älterer Arbeitnehmer Längere Förderungsdauer Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit

1. Ziel der von der Grundnorm des § 89 SGB III abweichenden Regelung des § 131 SGB III war es, die Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erhöhen; ihr lag die Prämisse zugrunde, dass bei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, das Alter eine besondere, über den Tatbestand des § 88 SGB III hinausgehende Vermittlungserschwernis darstellen könne. 2. Hierüber hat die Agentur für Arbeit in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, wobei dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung und den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes eine maßgebende Bedeutung zukommt. 3. Allerdings gilt auch für den Personenkreis der älteren Arbeitnehmer, dass nicht allein das Alter den Schluss auf eine Minderleistung zulässt. 4. Die Gewährung des Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen der Förderung und der Eingliederung sowie eine Minderleistung des Arbeitnehmers voraus.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 29. September 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.