LSG Sachsen - Beschluss vom 26.06.2017
L 3 AL 86/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 42/11

Arbeitsförderungsrecht; Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Sachsen, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen L 3 AL 86/16 NZB

DRsp Nr. 2017/11559

Arbeitsförderungsrecht; Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Bei der Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu beachten, wonach die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben sind, wenn eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht. Aus Fehlern des Gerichts dürfen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden. 2. Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermittelten, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8/13 - juris Rdnr. 16).

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. April 2014 wird zurückgewiesen.