Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. November 2012 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
Der Antragstellerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
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