LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.12.2012
L 18 AL 376/12 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB III § 71 Abs. 1 S. 2 i.d.F. vom 31.12.2012; SGB III § 81 Abs. 1 S. 2 i.d.F. vom 31.12.2012;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 306/12

ArbeitsförderungsrechtFörderungsfähigkeit eines Zweit-Versuchs bei missglückter AbschlussprüfungProzesskostenhilfebewilligungsanspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen L 18 AL 376/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/4354

ArbeitsförderungsrechtFörderungsfähigkeit eines Zweit-Versuchs bei missglückter AbschlussprüfungProzesskostenhilfebewilligungsanspruch

Für die Frage, ob der Teilnehmer einer aufgrund des SGB III geförderten Weiterbildung im Falle des Misslingens der ersten Abschlussprüfung Anspruch auf Weiterförderung bis zur Wiederholungsprüfung hat und dafür das Ermessen der Bundesagentur auf Null reduziert ist, besteht Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. November 2012 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

Der Antragstellerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB III § 71 Abs. 1 S. 2 i.d.F. vom 31.12.2012; SGB III § 81 Abs. 1 S. 2 i.d.F. vom 31.12.2012;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.