LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2012
L 18 AL 355/12 B ER
Normen:
SGB III § 84; SGB III § 85; SGB III § 433 Abs. 3 S. 3; SGB III § 422 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 5743/12

ArbeitsförderungsrechtZulassungen von Trägern und Maßnahmen der beruflichen WeiterbildungVerkürzbares letztes Ausbildungsdrittel

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 18 AL 355/12 B ER

DRsp Nr. 2013/4355

ArbeitsförderungsrechtZulassungen von Trägern und Maßnahmen der beruflichen WeiterbildungVerkürzbares letztes Ausbildungsdrittel

1. Die Zulassungen von Trägern und Maßnahmen beruflicher Weiterbildung nach altem wie neuem Recht enthalten keine Entscheidungen über die Förderungsfähigkeit im Einzelfall. 2. Durch § 443 Abs. 3 Satz 3 SGB III wird allein klargestellt, dass bereits zugelassene „Maßnahmen“ zur beruflichen Weiterbildung nahtlos verfügbar sind (Hinweis des LSG auf BT-Drucks 17/6277 S. 113). 3. Nun ist die individuelle Förderfähgikeit, die nach altem Recht auch bei einer Eigenfinanzierung des letzten Ausbildungsdrittels bejaht werden konnte, weder aufgrund des Wortlaut, der Gesetzesmotive noch anhand des Zweck der Neuregelung gewahrt, denn die persönlichen Fördervoraussetzungen sind wegen einer fehlenden Übergangsregelung durch neues Rechts definiert, soweit nicht § 422 Abs. 1 SGB III erfüllt ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 84; SGB III § 85; SGB III § 433 Abs. 3 S. 3; SGB III § 422 Abs. 1;

Gründe: