LSG Sachsen - Urteil vom 19.10.2017
L 3 AL 24/16
Normen:
SGB III i.d.F. v. 01.04.2003 § 45; SGB III a.F. § 421g Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 652/12

ArbeitsförderungVermittlungsvergütung eines privaten ArbeitsvermittlersBefristung eines VermittlungsgutscheinsGerichtlicher Prüfungsmaßstab

LSG Sachsen, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 3 AL 24/16

DRsp Nr. 2017/16512

Arbeitsförderung Vermittlungsvergütung eines privaten Arbeitsvermittlers Befristung eines Vermittlungsgutscheins Gerichtlicher Prüfungsmaßstab

1. Sowohl die Rechtmäßigkeit eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als solche als auch die einer im Gutschein enthaltenen Nebenbestimmung kann nicht im Abrechnungsverfahren zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden. 2. Zur Frage der Nichtigkeit einer in einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein enthaltenen auflösenden Bedingung. 3. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon nichtig, wenn die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt, es sich um einen sogenannten gesetzlosen Verwaltungsakt handelt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Rechtsordnung zugrundeliegende wesentliche Wertvorstellungen verletzt werden, und dass dies offenkundig ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 09.06.1999 _ B 6 KA 76/97 R _ SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 = juris Rdnr. 29). 4. Maßgebend für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes oder einer Verfügung in ihm ist die Schwere und nicht die Häufigkeit des Fehlers.