LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.1998
15 Ta 119/98
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 26.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 569/98

Arbeitsgerichte: Rechtswegzuständigkeit - Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Person - Wahlfeststellung - Rechtsmissbrauch bei spätem Bestreiten der Rechtswegzuständigkeit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.1998 - Aktenzeichen 15 Ta 119/98

DRsp Nr. 2002/8292

Arbeitsgerichte: Rechtswegzuständigkeit - Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Person - Wahlfeststellung - Rechtsmissbrauch bei spätem Bestreiten der Rechtswegzuständigkeit

1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann eröffnet, wenn die klagende Partei entweder Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person ist; es ist eine Wahlfeststellung möglich. 2. Bei arbeitnehmerähnlichen Personen muß eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen. Darüber hinaus, müssen sie vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sein. Das kann auch bei einem recht hohen Einkommen (hier: deutlich über 300.000,- DM im Jahr) angenommen werden. 3. Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs, wenn eine beklagte Partei die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erst in einem Folgeprozess anzweifelt.

Normenkette: