LAG Berlin - Beschluss vom 02.02.1999
6 Ta 94/99
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a § 5 Abs. 1 Satz 2 ; BGB §§ 117 705 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 32988/98

Arbeitsgerichtsbarkeit: Rechtsweg bei BGB-Gesellschaftern - verschleiertes Arbeitsverhältnis

LAG Berlin, Beschluss vom 02.02.1999 - Aktenzeichen 6 Ta 94/99

DRsp Nr. 2002/7976

Arbeitsgerichtsbarkeit: Rechtsweg bei BGB -Gesellschaftern - verschleiertes Arbeitsverhältnis

Die Übertragung der alleinigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis auf zwei Gesellschafter bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftsanteile um ein Vielfaches höher sind als die der übrigen, als Handwerker nach ihren Vorgaben tätigen Mitgesellschafter lässt nicht auf ein verschleiertes Arbeitsverhältnis schließen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a § 5 Abs. 1 Satz 2 ; BGB §§ 117 705 ;

Gründe:

1. Der Kläger ist Maler. Er nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 11.208,40 DM brutto abzüglich 2.500,-- DM netto nebst Verzugszinsen für September 1997 sowie Januar und Februar 1998 in Anspruch. Der Kläger war in dieser Zeit auf der Grundlage eines mit den Beklagten und einer Reihe weiterer Maler geschlossenen Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 4.09.97 mit der Ausführung von Malerarbeiten betraut.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erachtet, weil es sich unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen beim Kläger im Verhältnis zu den Beklagten um einen Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG gehandelt habe.

Gegen diesen ihnen am 29.12.98 zugestellten Beschluß richtet sich die am 11.01.99 beim Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.