BAG - Urteil vom 31.01.1984
1 AZR 174/81
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 § 64 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 118 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 5 § 67 § 74 ;
Fundstellen:
BAGE 45, 91
AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung
BB 1985, 398
DB 1984, 1353
EWiR 1998, 989
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 8
JuS 1985, 420
NZA 1984, 167
ZfA 1985, 568
Vorinstanzen:
I. ArbG Göttingen - Urteile vom 28.01.1980 - 2 Ca 1027/79 - 2 Ca 1032/79,
LAG Niedersachsen, vom 20.01.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 40/80

Arbeitsgerichtsverfahren: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren Berufungen - Betriebsrat: Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung

BAG, Urteil vom 31.01.1984 - Aktenzeichen 1 AZR 174/81

DRsp Nr. 2008/11314

Arbeitsgerichtsverfahren: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren Berufungen - Betriebsrat: Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung

»1. a) Soll in einem Betriebe das bisherige Vergütungsgruppensystem durch ein anderes ersetzt werden, so handelt es sich um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. b) Arbeitgeberseitige Änderungskündigungen mit dem Ziel der Umstellung des Vergütungsgruppensystems ohne vorherige Einigung mit dem Betriebsrat oder einen diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle sind unwirksam. 2. In einem Tendenzbetrieb sind Fragen der betrieblichen Lohngestaltung jedenfalls dann nicht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entzogen, wenn die Ausgestaltung des betrieblichen Entgeltsystems keinen besonderen Tendenzbezug hat, sondern tendenzneutral ist.