LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.1998
10 Sa 1425/98
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO §§ 233 518 ;
Fundstellen:
AnwBl 2000, 203
DB 1999, 644
LAGE § 518 ZPO Nr. 8
NZA 1999, 672
NZA-RR 1999, 265
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 17.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3829/97

Arbeitsgerichtsverfahren: Berufung - Fristwahrung durch Einwurf des Schriftsatzes in den gemeinsamen Nachtbriefkasten mehrerer Gericht - Zugang bei unterschiedlichen Adressaten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 10 Sa 1425/98

DRsp Nr. 2002/8278

Arbeitsgerichtsverfahren: Berufung - Fristwahrung durch Einwurf des Schriftsatzes in den gemeinsamen Nachtbriefkasten mehrerer Gericht - Zugang bei unterschiedlichen Adressaten

1. Ein Brief, der in den gemeinsamen Nachtbriefkasten mehrerer Gerichte (hier: Arbeits-, Landesarbeits-, Sozial- und Finanzgericht) eingeworfen wird, geht mit dem Einwurf in den Nachtbriefkasten dem Gericht zu, an das der Brief gerichtet ist. 2. Sind in einem mit Sichtfenster versehenem Briefumschlag mehrere an verschiedene Gerichte gerichtete Schriftsätze gelegt worden, geht dieser Brief einschließlich der in ihm enthaltenen Schriftsätze mit dem Einwurf in den Nachtbriefkasten dem Gericht zu, das auf dem ersten Schriftsatz unmittelbar hinter dem Sichtfenster sichtbar genannt ist. 3. Sind dagegen Schriftsätze so in den Umschlag gelegt worden, dass kein Adressat erkennbar ist, so handelt es sich bei einem solchen Briefumschlag lediglich um eine Staubhülle. Mit Einwurf in den Nachtbriefkasten gehen in einem solchen Fall die an verschiedene Gerichte gerichteten Schriftsätze dem jeweiligen Gericht zu. 4. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO §§ 233 518 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 5.8.1997, dem Kläger am 15.8.1997 zugegangen, zum 31.12.1997.