I.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt.
Die 1968 geborene Klägerin ist seit Januar 1992 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Sie war im Herbst 1997 schwanger. Als Beginn der Mutterschutzfrist war der 03.04.1998 angegeben. Mit Schreiben vom 15.12.1997 teilte der behandelnde Arzt der Krankenkasse der Klägerin mit:
"die oben angeführte Patientin, die bei Ihnen versichert ist, befindet sich in der 19. Schwangerschaftswoche. Sie ist berufstätig. Das Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf Büroarbeiten.
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