LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.07.1999
16 Sa 547/99
Normen:
ArbGG §§ 9 64 Abs. 6 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 64
DB 1999, 2524
FA 2000, 28
LAGE § 519 ZPO Nr. 14
NZA-RR 2000, 159
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 09.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 655/98

Arbeitsgerichtsverfahren: Berufung - Zulässigkeit - Auseinandersetzung mit dem Streitfall

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 16 Sa 547/99

DRsp Nr. 2002/3712

Arbeitsgerichtsverfahren: Berufung - Zulässigkeit - Auseinandersetzung mit dem Streitfall

Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es erforderlich, daß ihre Begründung konkret auf den Streitfall zugeschnitten ist. Der Berufungskläger muß sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung im einzelnen inhaltlich auseinandersetzen. Er muß konkret darlegen, warum er sie im Tatsächlichen und/oder Rechtlichen für unzutreffend hält. Insbesondere im Arbeitsgerichtsprozess gelten hierfür im Hinblick auf § 9 ArbGG strenge Anforderungen.

Normenkette:

ArbGG §§ 9 64 Abs. 6 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Die 1968 geborene Klägerin ist seit Januar 1992 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Sie war im Herbst 1997 schwanger. Als Beginn der Mutterschutzfrist war der 03.04.1998 angegeben. Mit Schreiben vom 15.12.1997 teilte der behandelnde Arzt der Krankenkasse der Klägerin mit:

"die oben angeführte Patientin, die bei Ihnen versichert ist, befindet sich in der 19. Schwangerschaftswoche. Sie ist berufstätig. Das Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf Büroarbeiten.