I. Die Beteiligten streiten im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit in der Verwaltung des Betriebs "Jugenddorf Frechen". Antragsteller ist der am 18.03.1993 gewählte Betriebsrat, der in der Folgezeit jedenfalls in personellen Angelegenheiten mit den Einschränkungen für Tendenzbetriebe beteiligt wurde. Der Antragsgegner, der satzungsgemäß Teil des Deutschen Nationalverbandes des Weltbundes der YMCA-Genf und darüber hinaus Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland ist, hat die Auffassung vertreten, daß die Betriebsratswahl nichtig sei, weil gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG nicht das Betriebsverfassungsgesetz, sondern das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht Anwendung finde.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 25.04.1996 den Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei festgesetzt.
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