LAG Köln - Beschluss vom 24.10.1996
6 TaBV 59/96
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 91
AuR 1997, 168
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BVHa 3/96

Arbeitsgerichtsverfahren: Bestellungsverfahren - Grundsatz der Offensichtlichkeit

LAG Köln, Beschluss vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 6 TaBV 59/96

DRsp Nr. 2001/5957

Arbeitsgerichtsverfahren: Bestellungsverfahren - Grundsatz der Offensichtlichkeit

Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG gilt der Prüfungsmaßstab der Offensichtlichkeit nicht nur für die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle, sondern auch für alle anderen rechtlichen Vorfragen (hier: Wirksamkeit der Betriebsratswahl).

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit in der Verwaltung des Betriebs "Jugenddorf Frechen". Antragsteller ist der am 18.03.1993 gewählte Betriebsrat, der in der Folgezeit jedenfalls in personellen Angelegenheiten mit den Einschränkungen für Tendenzbetriebe beteiligt wurde. Der Antragsgegner, der satzungsgemäß Teil des Deutschen Nationalverbandes des Weltbundes der YMCA-Genf und darüber hinaus Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland ist, hat die Auffassung vertreten, daß die Betriebsratswahl nichtig sei, weil gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG nicht das Betriebsverfassungsgesetz, sondern das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht Anwendung finde.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 25.04.1996 den Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei festgesetzt.