LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.05.1999
12 Sa 115/97
Normen:
BGB § 123 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 491
BB 1999, 1439
DVP 1999, 479
FA 1999, 300
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 05.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 70/97

Arbeitsgerichtsverfahren: Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel - Videoaufnahmen; Aufhebungsvertrag: Anfechtung wegen Drohung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 12 Sa 115/97

DRsp Nr. 2002/6607

Arbeitsgerichtsverfahren: Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel - Videoaufnahmen; Aufhebungsvertrag: Anfechtung wegen Drohung

1. Ein Video-Spähangriff eines Arbeitgebers gegen eine Kassiererin eines Einzelhandelsbetriebes verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn vor Beginn des Angriffs kein durch Tatsachen begründeter Tatverdacht einer vorsätzlichen schweren Vertragsverletzung oder Straftat gerade gegen diese, sondern nur ein pauschaler Verdacht gegen die gesamte Belegschaft bestanden hat. 2. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse dürfen - zumal wenn durch Missachtung des Mitbestimmungsrechts zustande gekommen - als "Früchte vom verbotenen Baum" im Prozess nicht verwertet werden; dies gilt auch für ein unter dem Druck der so gewonnenen Beweise abgegebenes unspezifisches Geständnis (Fernwirkung). 3. Die Arbeitnehmerin kann den aufgrund einer Drohung mit Strafanzeige abgeschlossenen Aufhebungsvertrag anfechten, weil die Drohung ein rechtswidriges, da inadäquates Mittel zur Abgabe der Willenserklärung i.S. von § 123 BGB ist.

Normenkette:

BGB § 123 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand