LAG Hamm - Urteil vom 23.04.1997
18 Sa 164/97
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1537
LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 66
ZTR 1997, 362
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 30 Ga 47/96 - 23.04.97,

Arbeitskampf: Streikaufruf - Zutritt eines externen Gewerkschaftsmitglieds zum Betrieb

LAG Hamm, Urteil vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 18 Sa 164/97

DRsp Nr. 2001/14503

Arbeitskampf: Streikaufruf - Zutritt eines externen Gewerkschaftsmitglieds zum Betrieb

Bei dem Streikaufruf handelt es sich um eine Kampfhandlung im Arbeitskampf. Der Zutritt eines externen Gewerkschaftsbeauftragten zum Zwecke des Streikaufrufs im Betrieb kann - wenn überhaupt - nur im Ausnahmefällen verlangt werden.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ;
Vorinstanz: ArbG Münster - 30 Ga 47/96 - 23.04.97,
Fundstellen
BB 1997, 1537
LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 66
ZTR 1997, 362