LAG Hamm - Urteil vom 31.01.1991
16 Sa 119/91
Normen:
ArbGG § 97 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 1, Abs. 3 § 4 Abs. 1, Abs. 5 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 117
AuR 1991, 379
BB 1991, 843
DB 1991, 1126
EzA § 1 TVG Friedenspflicht Nr. 8
LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 41
LAGE § 1 TVG Friedenspflicht Nr. 7
PersF 1991, 956
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 24.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 4/91

Arbeitskampf: Untersagung eines Streiks - einstweiliger Rechtsschutz - Tarifunzuständigkeit - Aussetzung des Verfahrens

LAG Hamm, Urteil vom 31.01.1991 - Aktenzeichen 16 Sa 119/91

DRsp Nr. 2002/16982

Arbeitskampf: Untersagung eines Streiks - einstweiliger Rechtsschutz - Tarifunzuständigkeit - Aussetzung des Verfahrens

»1. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung eines Streiks richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 935 ff. ZPO. 2. Ein von einer tarifunzuständigen Gewerkschaft geführter Streik ist rechtswidrig. Streiten zwei in den Betrieben des Arbeitgebers vertretene Gewerkschaften um die Tarifzuständigkeit, so darf die bisher zuständige Gewerkschaft den verbandswechselnden Arbeitgeber bestreiken, um ihn für die Zeit nach Ablauf des gekündigten Verbandstarifvertrages zum Abschluß eines Firmentarifvertrages zu bewegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die den Streik führende Gewerkschaft nicht offensichtlich tarifunzuständig ist. 3. Der Arbeitgeber kann sich gegenüber der einen Streik ausrufenden Gewerkschaft nur für die Dauer seiner Mitgliedschaft im tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband auf die aus dem gekündigten, aber noch laufenden Tarifvertrag hergeleiteten Friedenspflicht berufen. 4. Ein Aussetzen des Verfahrens zur Klärung der Tarifzuständigkeit konkurrierender Gewerkschaften (§ 97 ArbGG) ist mit den Grundsätzen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vereinbar.«

Normenkette:

ArbGG § 97 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 1, Abs. 3 § 4 Abs. 1, Abs. 5 ; ZPO § 935 ;