LAG Rheinland-Pfalz, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 311/02
ArbG Trier, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1992/00
Arbeitslohn; Annahmeverzug - verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung; Prozeßbeschäftigung; Anrechnung des hypothetischen Verdienstes; böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs; zumutbare Arbeit; Angebot des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung nach entsprechendem erstinstanzlichen Urteil
BAG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 500/02
DRsp Nr. 2003/14575
Arbeitslohn; Annahmeverzug - verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung; Prozeßbeschäftigung; Anrechnung des hypothetischen Verdienstes; böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs; zumutbare Arbeit; Angebot des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung nach entsprechendem erstinstanzlichen Urteil
»Erwirkt der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits, so ist ihm mangels besonderer, von ihm darzulegender Umstände nicht unzumutbar (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG), der Aufforderung des Arbeitgebers nachzukommen, die Beschäftigung entsprechend der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vorläufig wieder aufzunehmen.«
Orientierungssätze:1. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung endet nicht dadurch, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Arbeitsaufnahme für die Dauer des Rechtsstreits unter Aufrechterhaltung der Kündigung auffordert (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts).
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