BAG - Urteil vom 24.09.2003
5 AZR 500/02
Normen:
KSchG § 11 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 ; BGB §§ 295 296 611 615 ; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 42
AuA 2004, 45
AuR 2004, 37
BAGE 108, 27
BAGReport 2004, 49
BB 2003, 2688
DB 2004, 437
MDR 2004, 455
NJW 2004, 316
NZA 2004, 90
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 311/02
ArbG Trier, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1992/00

Arbeitslohn; Annahmeverzug - verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung; Prozeßbeschäftigung; Anrechnung des hypothetischen Verdienstes; böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs; zumutbare Arbeit; Angebot des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung nach entsprechendem erstinstanzlichen Urteil

BAG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 500/02

DRsp Nr. 2003/14575

Arbeitslohn; Annahmeverzug - verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung; Prozeßbeschäftigung; Anrechnung des hypothetischen Verdienstes; böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs; zumutbare Arbeit; Angebot des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung nach entsprechendem erstinstanzlichen Urteil

»Erwirkt der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits, so ist ihm mangels besonderer, von ihm darzulegender Umstände nicht unzumutbar (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG), der Aufforderung des Arbeitgebers nachzukommen, die Beschäftigung entsprechend der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vorläufig wieder aufzunehmen.«

Orientierungssätze: 1. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung endet nicht dadurch, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Arbeitsaufnahme für die Dauer des Rechtsstreits unter Aufrechterhaltung der Kündigung auffordert (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts).