BAG - Urteil vom 12.12.2001
5 AZR 294/00
Normen:
ArbZG §§ 1 6 Abs. 5 § 11 Abs. 3 § 12 Nr. 2 § 25 ; Manteltarifvertrag für die Ernährungsindustrie in Sachsen (vom 4. März 1994) §§ 5 10 Nr. 3 § 23 ; EFZG § 2 ; TVG § 4 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 425
AuR 2002, 307
BAGE 100, 124
BAGReport 2002, 197
BB 2002, 785
DB 2002, 111
MDR 2002, 647
NZA 2002, 505
Vorinstanzen:
LAG Sachsen - 7.3.2000 . 5 Sa 600/99 ,
ArbG Chemnitz, vom 19.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7823/98

Arbeitslohn; Arbeitszeitrecht - Arbeitszeitschutz; Feiertagsarbeit; Sonntagsarbeit; Mehrarbeit; Feiertagsvergütung; Mehrarbeitsvergütung; Ersatzruhetag; Schichtplan; nachwirkender Tarifvertrag; Vergütungszuschlag statt Freistellung; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 294/00

DRsp Nr. 2002/5194

Arbeitslohn; Arbeitszeitrecht - Arbeitszeitschutz; Feiertagsarbeit; Sonntagsarbeit; Mehrarbeit; Feiertagsvergütung; Mehrarbeitsvergütung; Ersatzruhetag; Schichtplan; nachwirkender Tarifvertrag; Vergütungszuschlag statt Freistellung; Gleichbehandlung

»1. Ein Ersatzruhetag kann gem. § 11 Abs. 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden. 2. Sieht ein bei Inkrafttreten des ArbZG bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag für die Beschäftigung an Feiertagen keinen Freizeitausgleich, wohl aber einen Vergütungszuschlag vor, so verdrängt diese tarifliche Regelung den Anspruch auf Ersatzruhetage gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG25 Satz 3 iVm. Satz 1 ArbZG). Auf die Höhe des Zuschlags kommt es grundsätzlich nicht an.« Orientierungssätze: 1. Geleistete Feiertagsarbeit führt nicht zu Überstunden, wenn in der betreffenden Kalenderwoche die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nicht überschritten wird (§ 5 Ziff. 1.1, Ziff. 2.1 Manteltarifvertrag für die Ernährungsindustrie in Sachsen vom 4. März 1994).