BAG - Urteil vom 19.02.2003
4 AZR 168/02
Normen:
TVG § 4 (Ausschlußfristen) § 1 (Bezugnahme auf Tarifvertrag) § 1 (Tarifverträge: Gebäudereinigung) ; Rahmentarifvertrag (vom 24. Mai 1985) für Angestellte des Gebäudereiniger-Handwerks in Bayern § 16 ; SGB III § 143 Abs. 3 S. 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ; BGB §§ 611 412 404 212 217 ; ZPO §§ 269 265 ;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 153/01
ArbG Dresden, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3966/00

Arbeitslohn; Ausschlußfristen; gesetzlicher Forderungsübergang - Erstattungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des im Wege der Gleichwohlgewährung geleisteten Arbeitslosengeldes nach § 115 SGB X und Wirkung der teilweisen Klagerücknahme durch den Arbeitnehmer im Prozeß gegen den Arbeitgeber um Vergütung in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes bei tariflicher zweistufiger Ausschlußklausel; Auslegung einer Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 168/02

DRsp Nr. 2003/8817

Arbeitslohn; Ausschlußfristen; gesetzlicher Forderungsübergang - Erstattungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des im Wege der "Gleichwohlgewährung" geleisteten Arbeitslosengeldes nach § 115 SGB X und Wirkung der teilweisen Klagerücknahme durch den Arbeitnehmer im Prozeß gegen den Arbeitgeber um Vergütung in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes bei tariflicher zweistufiger Ausschlußklausel; Auslegung einer Bezugnahmeklausel

Orientierungssätze: 1. "Gelten" nach dem in der Zentrale des Arbeitgebers abgeschlossenen "Angestelltenvertrag" mit einem Arbeitnehmer als Niederlassungsleiter einer Niederlassung in einem anderen Bundesland "die Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge", so sind die Tarifverträge in Bezug genommen, die für den Hauptsitz des Arbeitgebers maßgeblich sind. 2. Tarifliche Ausschlußfristen gelten auch für die Bundesanstalt für Arbeit, auf die der Gehaltsanspruch in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes im Falle der sog. "Gleichwohlgewährung" gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III, § 115 Abs. 1 SGB X, § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag übergeht. 3. Verlangt die Ausschlußfrist gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, so entfällt die fristwahrende Wirkung der Klageerhebung, wenn die Klage zurückgenommen wird.