BAG - Urteil vom 18.09.2002
1 AZR 668/01
Normen:
BGB §§ 615 284 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Südbaden (i.d.F. vom 11. Dezember 1996) §§ 9 10 11 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 196
BAGReport 2003, 186
BB 2003, 740
DB 2003, 1121
MDR 2003, 578
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 21/01
ArbG Freiburg, vom 06.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 181/00

Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht - Vergütungsanspruch bei Rückkehr von Wechselschicht zu Normalarbeitszeit ohne Zustimmung des Betriebsrats; Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung; Annahmeverzug bei Änderung der Lage der Arbeitszeit; fehlendes Erfordernis eines wörtlichen Angebots; Zeitzuschläge als Vergütungsbestandteil

BAG, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 668/01

DRsp Nr. 2003/4196

Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht - Vergütungsanspruch bei Rückkehr von Wechselschicht zu Normalarbeitszeit ohne Zustimmung des Betriebsrats; Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung; Annahmeverzug bei Änderung der Lage der Arbeitszeit; fehlendes Erfordernis eines wörtlichen Angebots; Zeitzuschläge als Vergütungsbestandteil

»Ordnet der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats vorzeitig die Rückkehr von Wechselschicht zu Normalarbeitszeit an, hat er die bei Wechselschicht fälligen Zeitzuschläge in der Regel wegen Annahmeverzugs fortzuzahlen.« Orientierungssätze: 1. Die vorzeitige Beendigung des Zeitraums, für den im Betrieb mit Zustimmung des Betriebsrats Wechselschicht eingeführt wurde, bedarf ihrerseits der Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. 2. Die Anweisung des Arbeitgebers an die Beschäftigten, wieder in Normalarbeitszeit zu arbeiten, ist ohne Zustimmung des Betriebsrats zum vorzeitigem Abbruch der vereinbarten Wechselschicht rechtswidrig. 3. Der Arbeitgeber, der ohne Zustimmung des Betriebsrats die Rückkehr zur Normalarbeitszeit durch Aushang im Betrieb anordnet, gerät bezüglich der Lage der Arbeitszeit auch ohne tatsächliches oder wörtliches Angebot der Arbeitnehmer, weiter in Wechselschicht zu arbeiten, in Annahmeverzug.