BAG - Urteil vom 29.11.2002
1 AZR 603/01
Normen:
BGB § 611 ; ArbZG §§ 4 2 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (vom 14. Juli 1988) §§ 2 5 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 567/01
ArbG Köln, vom 08.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4688/00

Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung - Vergütung für Arbeitsbereitschaft im Güterfernverkehr; Ruhepausen eines Kraftfahrers

BAG, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 603/01

DRsp Nr. 2003/7248

Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung - Vergütung für Arbeitsbereitschaft im Güterfernverkehr; Ruhepausen eines Kraftfahrers

»1. Eine Ruhepause liegt nur vor, wenn spätestens zu Beginn der Arbeitsunterbrechung auch deren Dauer feststeht. 2. Be- und Entladezeiten, während derer der Kraftfahrer sein Fahrzeug und das Betriebsgelände zwar verlassen darf, einem Arbeitsaufruf aber umgehend nachzukommen hat, sind keine Ruhepausen. Vergütungsrechtlich sind diese Zeiten Arbeitsbereitschaft iSv. § 2 Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr.« Orientierungssätze: 1. Der Begriff der Ruhepause setzt sowohl arbeitszeitrechtlich als auch schuldrechtlich voraus, daß dem Arbeitnehmer spätestens bei Beginn der Arbeitsunterbrechung bekannt ist, wie lange sie dauert. Ob ihm dies schon einige - ggf. welche - Zeit vorher bekannt sein muß, bleibt unentschieden. 2. Be- und Entladezeiten iSv. § 2 BMTV Güter- und Möbelfernverkehr vom 14. Juli 1988 sind nur solche, an denen der Kraftfahrer selbst beteiligt ist.