BAG - Urteil vom 21.12.2006
6 AZR 341/06
Normen:
Bezirkstarifvertrag kommunaler Nahverkehrsbetriebe für die Stuttgarter Straßenbahnen AG (BzTV-N SSB vom 6. Februar 2003) § 23 ; Anlage 3 zum BzTV-N SSB § 4 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 3 § 5 § 7 § 10 ; BMT-G II § 15 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1 § 138 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 6 § 87 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 611 BGB Wegezeit
BAGE 120, 361
NZA 2008, 136
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 48/05
ArbG Stuttgart, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 14270/04

Arbeitslohn; Tarifauslegung - Vergütung von Wegezeiten zu Ablösestellen in einem kommunalen Nahverkehrsunternehmen

BAG, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 6 AZR 341/06

DRsp Nr. 2007/9190

Arbeitslohn; Tarifauslegung - Vergütung von Wegezeiten zu Ablösestellen in einem kommunalen Nahverkehrsunternehmen

»Welche Zeiten zur nach dem BzTV-N SSB der Vergütungspflicht unterliegenden Arbeitszeit zu rechnen sind, wird für Arbeitnehmer im Fahrdienst durch die Anlage 3 zum BzTV-N SSB abschließend geregelt. Wegezeiten zwischen dem Ort, an dem der Fahrer abgelöst wird, und dem Ort, an dem er einen anderen Fahrer abzulösen hat, zählen dazu nicht.«

Orientierungssätze: 1. § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Anlage 3 zum BzTV-N SSB soll lediglich für weitere Regelungen in der Anlage 3 den Begriff der Dienstschicht umschreiben. Es ist nicht Sinn und Zweck dieser Tarifbestimmung, zwischen vergütungspflichtiger Arbeitszeit und nichtvergütungspflichtigen Zeiten zu unterscheiden. 2. Aus § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Anlage 3 zum BzTV-N SSB kann deshalb nicht geschlossen werden, dass Wegezeiten zwischen dem Ort, an dem der Fahrer abgelöst wird, und dem Ort, an dem er einen anderen Fahrer abzulösen hat, zur zu vergütenden reinen Arbeitszeit zählen.