LSG Hamburg - Urteil vom 10.07.2017
L 2 AL 21/17
Normen:
SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 11/12

Arbeitslosengeld

LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 21/17

DRsp Nr. 2017/16074

Arbeitslosengeld

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen der Arbeitsförderung.

Die Beklagte bescheinigte dem am xxxxx 1947 geborenen Kläger auf dessen Wunsch unter dem 13. Dezember 2011, er erfülle mangels einer Anwartschaft die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld (Alg) nicht und habe daher keinen Alg-Anspruch. Auf eine formelle Antragstellung sei verzichtet worden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Der Kläger erhob hiergegen noch am selben Tag Widerspruch und führte aus, der zuständige Sozialhilfeträger sei seinem Antrag auf Entrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zu Unrecht nicht nachgekommen.