LSG Chemnitz - Beschluss vom 14.09.2012
3 AS 8/12 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; EAO § 2; EAO § 3 Abs. 1 S. 1; EAO § 3 Abs. 3; SGB II (in der vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) § 7 Abs. 4a Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1990/11

Arbeitslosengeld II; Aufhebungs- und Erstattungsbescheid; grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage; Nichtzulassungsbeschwerde; Reiseunfähigkeit; unerlaubte Ortsabwesenheit; Wert des Beschwerdegegenstandes

LSG Chemnitz, Beschluss vom 14.09.2012 - Aktenzeichen 3 AS 8/12 NZB

DRsp Nr. 2013/23878

Arbeitslosengeld II; Aufhebungs- und Erstattungsbescheid; grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage; Nichtzulassungsbeschwerde; Reiseunfähigkeit; unerlaubte Ortsabwesenheit; Wert des Beschwerdegegenstandes

1. Bei einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist die Erstattungsforderung bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zusätzlich zu berücksichtigen, weil sie auf dasselbe wirtschaftliche Ziel wie die Aufhebungsentscheidung gerichtet ist . 2. Wenn die Vorinstanz eine Tatsache, die eine Entscheidung in dem Berufungsverfahren über eine in Betracht kommende Rechtsfrage erst ermöglicht, nicht festgestellt hat, fehlt es an der konkreten Klärungsfähigkeit. Denn die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung besitzt, hat auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen. 3. Eine Erkrankung bedingt nicht zwingend eine Reiseunfähigkeit. Der Umstand einer Erkrankung ist in der Regel noch nicht einmal geeignet, Indiz für eine Reiseunfähigkeit zu sein.

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.