LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.08.2017
L 7 AS 965/15
Normen:
SGB II a.F. § 11 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DStR 2017, 14
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 4771/12

Arbeitslosengeld IIEinkommensanrechnung aus selbständiger TätigkeitBestimmung des Einkommens nach Zuflusstheorie und TrennungsprinzipWirtschaftliche Zuordnung des Gewinns einer juristischen Person zu einer natürlichen Person

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 965/15

DRsp Nr. 2017/17163

Arbeitslosengeld II Einkommensanrechnung aus selbständiger Tätigkeit Bestimmung des Einkommens nach Zuflusstheorie und Trennungsprinzip Wirtschaftliche Zuordnung des Gewinns einer juristischen Person zu einer natürlichen Person

1. Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der sog. Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. 2. Dabei ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend. 3. Das Trennungsprinzip ist grundsätzlich auch im Bereich des SGB II zu beachten.; eine wirtschaftliche Zuordnung des Gewinns der juristischen Person zu einer natürlichen Person ist nur möglich, wenn die natürliche Person uneingeschränkt über die der juristischen Person zugeflossenen Mittel verfügen kann. 4. Diese uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über die zugeflossenen Mittel ist entscheidend für die Zuordnung sämtlicher Zuflüsse als Einkommen. 5. Nur dann besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, den Zufluss als "bereites Mittel" auch zu verbrauchen.

Tenor