LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2016
L 11 AS 712/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 904/16

Arbeitslosengeld IIEinstweiliger RechtsschutzAnordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung als AusnahmeFortwirkung eines besonderen Nachholbedarfs

LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 712/16 B ER

DRsp Nr. 2017/1835

Arbeitslosengeld II Einstweiliger Rechtsschutz Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung als Ausnahme Fortwirkung eines besonderen Nachholbedarfs

1. Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass ein ASt vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ehe er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. 2. Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. 3. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. 4. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.