BSG - Urteil vom 06.11.1997
11 RAr 77/96
Normen:
AFG § 100 Abs. 1, § 105 S. 1, § 152 Abs. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 24 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 3, § 48 ; SGG § 88 Abs. 2 ;

Arbeitslosengeld, Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung, Anhörung

BSG, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 11 RAr 77/96

DRsp Nr. 1999/2402

Arbeitslosengeld, Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung, Anhörung

1. § 152 Abs. 2 AFG i.d.F. vom 21.12.1993 ist auch anzuwenden, wenn sich die Rücknahme auf einen Leistungszeitraum bezieht, der vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1.1.1994 (Art. 14 Abs. 1 SKWPG 1) lag, und wenn auch der Aufhebungsbescheid vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist.2. Grundsätzlich richtet sich die Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung nach der Rechtslage zur Zeit des das Verwaltungsverfahren beendenden Widerspruchsbescheids, wobei allerdings etwas anderes gelten kann, wenn durch eine Rechtsänderung neue Tatsachen entscheidungserheblich werden. Hinsichtlich der Anwendung des § 152 Abs. 2 AFG ist dies jedoch nicht der Fall.3. Die Anwendung des § 152 Abs. 2 AFG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und enthält auch keine echte Rückwirkung auf vor dem Inkrafttreten des SKWPG 1 abgeschlossene Sachverhalte.4. Aus § 24 Abs. 1 SGB X erwächst keine Verpflichtung zur Erörterung von Rechtsfragen.5. Auf die Dauer der gemeldeten Arbeitslosigkeit ist die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung beschränkt (Festhaltung an BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 = BSGE 77, 175 = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2 und vom 18.9.1997 - 11 RAr 9/97). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 100 Abs. 1, § 105 S. 1, § 152 Abs. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 24 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 3, § ;