LSG Chemnitz - Urteil vom 15.08.2013
3 AL 133/10
Normen:
SGB III (in der vom 31.12.2005 bis 31.12.2008 geltende Fassung) § 144 Abs. 1 S. 1; SGB III (in der vom 31.12.2005 bis 31.12.2008 geltende Fassung) § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 681/08

Arbeitslosengeld; Sperrzeit nach Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

LSG Chemnitz, Urteil vom 15.08.2013 - Aktenzeichen 3 AL 133/10

DRsp Nr. 2013/23882

Arbeitslosengeld; Sperrzeit nach Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

1. Das durch den Entzug der Fahrerlaubnis eingetretene Unvermögen eines Arbeitnehmers, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten als Kraftfahrer weiter nachzukommen, berechtigt, wenn der Arbeitnehmer es zu vertreten hat und er anderweitig nicht eingesetzt werden kann, im Allgemeinen zur Kündigung. Das vom Arbeitnehmer zu vertretende Unvermögen ist daher vertragswidriges Verhalten. 2. Ein Arbeitnehmer, der zur Führung von Kraftfahrzeugen verpflichtet war, hat dafür Sorge zu tragen, nach Straßenverkehrsrecht hierzu berechtigt zu bleiben. Er hat daher nicht nur wie jedermann Verkehrsverstöße zu unterlassen; gegenüber dem Arbeitgeber trifft ihn die Nebenpflicht, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung des Fahrerlaubnis führen könnten.