LSG Hamburg - Urteil vom 10.07.2017
L 2 AL 14/17
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 357/16

ArbeitslosengeldBerufungNichterreichen der Berufungssumme

LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 14/17

DRsp Nr. 2017/16073

Arbeitslosengeld Berufung Nichterreichen der Berufungssumme

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg).

Der am xxxxx 1978 geborene Kläger arbeitete zunächst ab dem 1. März 2012 als angestellter Rechtsanwalt bei der Kanzlei R., wo er ausweislich der Arbeitgeberauskunft im Jahr 2015 ein sozialversicherungsrechtliches Bruttoarbeitsentgelt von 64.023,61 Euro erzielte. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. September 2015 zum 31. Dezember 2015 gekündigt hatte, stellte der Arbeitgeber ihn ab dem 12. Oktober 2015 bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.

Der Kläger meldete sich am 1. Oktober 2015 persönlich arbeitssuchend und beantragte am 18. Oktober 2015 Alg, wobei er angab, er werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Zum Eintritt einer Sperrzeit angehört erklärte er, es gebe bei der Kanzlei R. keine Karriereperspektive für ihn. Er habe den Wunsch, Partner zu werden, in Personalgesprächen deutlich gemacht, jedoch seien sämtliche Partnerpositionen vergeben.