LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 09.01.2017
L 11 AL 75/16
Normen:
SGG §§ 143 ff.;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 111/14

ArbeitslosengeldSperrzeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen L 11 AL 75/16

DRsp Nr. 2017/6433

Arbeitslosengeld Sperrzeit

Die von Prof. Dr. h.c. F. G., H. 17, 26340 I., gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. Oktober 2016 eingelegte "Rechtsbeschwerde" wird als unzulässig verworfen. Prof. Dr. h.c. F. G., H. 17, ..... I., trägt die Kosten des Verfahren L 11 AL 75/16. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Verfahren L 11 AL 75/16 wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG §§ 143 ff.;

Gründe:

I. Prof. Dr. h.c. G. hat mit Schriftsatz vom 8. November 2016 "Rechtsbeschwerde" gegen das die Klägerin sowie die Beklagte betreffende Urteil des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 26. Oktober 2016 (S 3 AL 111/14) eingelegt. In diesem Klageverfahren hat sich die Klägerin gegen die Feststellung von Sperrzeiten i.S.d. Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sowie das hieraus resultierende Ruhen ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld gewandt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2016 abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von Prof. Dr. h.c. G. am 8. November 2016 unter dem Briefkopf "J." eingelegte "Rechtsbeschwerde". Auf den Streitgegenstand bezogenes Vorbringen enthält weder die Beschwerdeschrift vom 6. November noch der später übersandte Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 (überschrieben als "Rechtsbeschwerde mit Straf-, Haft- und Amtsenthebungsantrag").