LSG Sachsen - Urteil vom 06.04.2017
L 3 AL 133/16
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 AL 37/16

ArbeitslosengeldSperrzeit wegen ArbeitsaufgabeAltersteilzeitvertrag im BlockmodellWichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

LSG Sachsen, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen L 3 AL 133/16

DRsp Nr. 2017/15179

Arbeitslosengeld Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Altersteilzeitvertrag im Blockmodell Wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

1. Ein Tatbestandsmerkmal der Sperrzeitregelung in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III ist das "Lösen" eines Beschäftigungsverhältnisses; Sperrzeitauslösend ist nur eine Willenserklärung, mit der das Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. 2. Unerheblich ist, von wem die Initiative ausgegangen ist. 3. Wenn für ein sperrzeitauslösendes Verhalten mehrere Zeitpunkte in Betracht kommen, ist dasjenige entscheidend, das kausal die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. 4. Ein "Lösen" eines Beschäftigungsverhältnisses liegt begrifflich nicht vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet, selbst wenn der Arbeitnehmer eine Verlängerung erwirken könnte. 5. Wenn ein Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell schließt und dadurch mit seinem Arbeitgeber die Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetet vereinbart, liegt darin ein "Lösen" eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III. 6. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist der wichtige Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses.