LSG Hamburg - Urteil vom 10.07.2017
L 2 AL 5/17
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 S. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 266/14

ArbeitslosengeldVersäumen der BerufungsfristWiedereinsetzung in den vorigen StandGlaubhaftmachung von Tatsachen

LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 5/17

DRsp Nr. 2017/16076

Arbeitslosengeld Versäumen der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Glaubhaftmachung von Tatsachen

1. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht werden. 3. Glaubhaftmachung liegt in der Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass sich der Vorgang wie behauptet zugetragen hat. 4. Hierbei gilt zwar die Untersuchungsmaxime, jedoch braucht das Gericht nicht von sich aus alle denkbaren Möglichkeiten auszuforschen; es hat die nach Aktenlage und Beteiligtenvorbringen naheliegenden Ermittlungen anzustellen.

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 S. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg).