LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.08.2001
2 Sa 106/01
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 2 ; BGB § 362 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 709 Abs. 1 §§ 710 718 ; BUrlG § 6 Abs. 2 ; GmbHG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 207
LAGReport 2002, 52
NZA-RR 2002, 263
StuB 2002, 364
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt - Versäumnisurteil vom 09.11.2000 - 10 Ca 191/99,

Arbeitsnehmerstatus: Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Darlegungslast bei Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 106/01

DRsp Nr. 2002/16951

Arbeitsnehmerstatus: Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Darlegungslast bei Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG

»1. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen Zusammenfallens von Anspruch und Verpflichtung in einer Person nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.2. Die Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG setzt voraus, daß der Kläger substantiiert darlegt, daß und gegebenenfalls in welcher Höhe die Entstehung eines Schadens in Betracht kommt.3. Für eine Klage auf Erteilung einer Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG fehlt im zweiten Jahr nach dem Ende des Kalenderjahres, für das die Urlaubsbescheinigung begehrt wird, das Rechtsschutzinteresse.«

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 2 ; BGB § 362 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 709 Abs. 1 §§ 710 718 ; BUrlG § 6 Abs. 2 ; GmbHG § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung restlicher Vergütung und Ausfüllung und Herausgabe von Arbeitspapieren.