LAG Frankfurt/Main vom 01.03.1984
10 Sa 858/83
Normen:
BGB § 254 Abs 2 Satz 1 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1984, 2200
DRsp VI(610)182b-c

Arbeitspapiere: Schadensminderungspflicht bei verspäteter Herausgabe

LAG Frankfurt/Main, vom 01.03.1984 - Aktenzeichen 10 Sa 858/83

DRsp Nr. 1992/11754

Arbeitspapiere: Schadensminderungspflicht bei verspäteter Herausgabe

Aushändigung der Arbeitspapiere: (b) Zeitpunkt; (c) grundsätzlich keine Bringschuld des Arbeitgebers.

Normenkette:

BGB § 254 Abs 2 Satz 1 § 611 Abs. 1 ;

(b) "Der ArbGeber hat die Arbeitspapiere, sofern das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung oder Zeitablauf endet, im allgemeinen zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß auszufüllen und herauszugeben. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen fristlos bzw. vorzeitig beendet, so muß dem ArbGeber in der Regel eine angemessene, nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Frist zu deren Ausfüllung eingeräumt werden (vgl. im einzelnen Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl., § 149 I, S. 897).