LAG Köln - Beschluss vom 24.10.2007
11 Ta 313/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 § 127 Abs. 2 Satz 2 § 571 Abs. 2 Satz 1 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 322
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3676/06

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - absetzbare Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Antragstellung - neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz

LAG Köln, Beschluss vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 313/07

DRsp Nr. 2008/4256

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - absetzbare Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Antragstellung - neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz

»1. Eine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist bei der Prozesskostenhilfebewilligung als einzusetzendes Vermögen i. S. von § 115 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen (wie BAG, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 -, AP Nr. 6 zu § 115 ZPO; LAG Köln, Beschluss vom 28.06.2007 - 14 Ta 122/07 -). 2. Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem PKH-Antrag können besondere Belastungen i. S. von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO darstellen, wobei sie der Antragsteller auch tatsächlich tilgen muss, um sie absetzen zu können. 3. Die Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann, ist - nicht anders als § 570 ZPO a. F. - auch im Verfahren der Prozesskostenhilfebeschwerde uneingeschränkt anwendbar. Im Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind daher auch solche Belastungen berücksichtigungsfähig, die bereits bei der Antragstellung bestanden haben, von der Partei aber zunächst nicht angegeben worden sind (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 04.04.2000 - 13 (3) Ta 43/00 -, zu § 570 ZPO a. F.).«

Normenkette: