I. Die ledige Klägerin hat am 06.03.2006 die Kündigungsschutzklage Arbeitsgericht Dortmund - 10 Ca 1080/06 - gegen die Beklagte anhängig gemacht.
Durch Beschluss vom 07.04.2006 hat das Arbeitsgericht Dortmund der Klägerin auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 24.03.2006 bewilligt und ihr Rechtsanwalt V1x beigeordnet. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten brauchte.
Der Rechtsstreit zwischen den Parteien 10 Ca 1080/06 wurde am 31.03.2006 durch folgenden Vergleich beendet:
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