LAG Hamm - Beschluss vom 25.09.2006
18 Ta 539/06
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 4 ; SGB XII § 90 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1080/06

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe - Anrechnung der Kosten aus Arbeitsplatzverlust

LAG Hamm, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 18 Ta 539/06

DRsp Nr. 2007/941

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe - Anrechnung der Kosten aus Arbeitsplatzverlust

»1. Eine für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.2. Die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit im Regelfall die Höhe des Betrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 4 ; SGB XII § 90 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die ledige Klägerin hat am 06.03.2006 die Kündigungsschutzklage Arbeitsgericht Dortmund - 10 Ca 1080/06 - gegen die Beklagte anhängig gemacht.

Durch Beschluss vom 07.04.2006 hat das Arbeitsgericht Dortmund der Klägerin auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 24.03.2006 bewilligt und ihr Rechtsanwalt V1x beigeordnet. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten brauchte.

Der Rechtsstreit zwischen den Parteien 10 Ca 1080/06 wurde am 31.03.2006 durch folgenden Vergleich beendet: