BAG - Beschluss vom 17.11.2010
7 ABR 123/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BAGE 136, 200
DB 2011, 1000
NZA 2011, 531
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 47/09
ArbG Düsseldorf, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 181/08

Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung

BAG, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 123/09

DRsp Nr. 2011/6219

Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung

((Keine) Mitbestimmung des Betriebsrats bei bloßer Arbeitsplatzbewertung im Unterschied zur Eingruppierung) »Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Orientierungssätze: 1. Eine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder jedenfalls einer von mehreren Vergütungsordnungen zuzuordnen ist. 2. Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Sie ist unabhängig vom Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand der Beurteilung ist nicht - wie bei der Eingruppierung - der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz. Ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats besteht deshalb nicht.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. August 2009 - 11 TaBV 47/09 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe: