LAG Köln - Urteil vom 23.11.2009
5 Sa 601/09
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1; TVöD § 6; SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 4; SGB IX § 81 Abs. 5 S. 3;
Fundstellen:
AuA 2010, 240
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3217/08

Arbeitsplatzgestaltung bei Verringerung der Arbeitszeit; unbegründete Klage auf monatsweise Freistellung

LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 601/09

DRsp Nr. 2010/1083

Arbeitsplatzgestaltung bei Verringerung der Arbeitszeit; unbegründete Klage auf monatsweise Freistellung

Aus § 8 TzBfG lässt sich kein Anspruch darauf herleiten, die durch die Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte verbleibende Arbeitszeit in der Weise zu verteilen, dass im Wechsel ein Monat gearbeitet wird und ein Monat arbeitsfrei ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.03.2009 - 6 Ca 3217/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1; TVöD § 6; SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 4; SGB IX § 81 Abs. 5 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Arbeitsplatzgestaltung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der beklagten Bundesrepublik als Verwaltungsangestellte in der Registratur tätig. Ihr Monatsverdienst beträgt rund 2.000,00 - brutto.

Zuletzt war die Klägerin als Registratorin verantwortlich für das Referat Bürgerservice des Bundesinnenministeriums in der Dienststelle B . Ihre Aufgabe besteht in der Zuordnung Vielzahl regelmäßig eingehender Anfragen von Bürgern an das B zu den Geschäftsakten sowie die Verwaltung einer Reihe von Sachakten.