LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.10.2008
18 Sa 765/08
Normen:
Ü-Vers-TV-Lotsen; ZPO § 258; SGB VI § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 433/07

Arbeitsrecht; Zahlung: Übergangsversorgung; Fluglotsen; Vorruhestandsgeld

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 18 Sa 765/08

DRsp Nr. 2009/2601

Arbeitsrecht; Zahlung: Übergangsversorgung; Fluglotsen; Vorruhestandsgeld

Der Kläger ist ehemaliger beamteter Fluglotse, der 1993 in ein Angestelltenverhältnis wechselte und seit 1997 Vorruhestandsgeld bezieht. Sozialversicherungsrechtlich ist für das dem Kläger nach Ü-VersTV-Lotsen geschuldete Übergangsgeld mittlerweile bestandskräftig festgestellt, dass es sich dabei nicht um Vorruhestandsgeld iSd § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Das Übergangsgeld unterlag danach nicht der Rentenversicherungspflicht. Die fehlende Rentversicherungspflicht eines Übergangsgelds nach Ü-VersTV-Lotsen ist - wenn keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden- für den Fall eines anderen ehemaligen Fluglosten inzwischen durch das BSG bestätigt worden (Terminsbericht Nr. 47/08 - B 12 R 10/07 R -) Der Kläger hat sich seinen Arbeitnehmeranteil mittlerweile von der Einzugsstelle auszahlen lassen. Wegen der fehlenden Rentenversicherungspflicht bezieht der Kläger 2 Jahre länger Übergangsgeld (65 statt 63), wird aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine geringere Altersrente erhalten, als erwartet.