LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2005
9 Sa 1843/04
Normen:
BSHG § 19 ; BAT-KF § 3 d (aa) ; ArbeitsrechtsregelungG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 463
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1182/04

Arbeitsrechtliche Ansprüche bei Zuweisung des arbeitslosen Sozialhilfeempfängers an kirchlichen Arbeitgeber - sachlicher Grund für Ausnahme von tariflichen Regelungen bei gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit - keine zusätzliche Arbeit bei Erledigung von Tätigkeiten des Stammpersonal

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1843/04

DRsp Nr. 2005/17975

Arbeitsrechtliche Ansprüche bei Zuweisung des arbeitslosen Sozialhilfeempfängers an kirchlichen Arbeitgeber - sachlicher Grund für Ausnahme von tariflichen Regelungen bei gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit - keine zusätzliche Arbeit bei Erledigung von Tätigkeiten des Stammpersonal

»1. Wurde ein arbeitsloser Sozialhilfeempfänger einem kirchlichen Arbeitgeber, dessen Zweck die Schaffung und Förderung von Arbeitsangeboten für Arbeitslose ist, durch einen Träger der Sozialhilfe zugewiesen, schließt dies für den zugewiesenen Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit aus, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (im Anschluss an BAG vom 07.07.1999, AP Nr. 216 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).2. Auch wenn der Träger der Sozialhilfe im Zuweisungsbescheid bestimmt hat, dass die tarifvertraglichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes oder daran angelehnte Tarifvereinbarungen keine Anwendung in dem Arbeitsverhältnis finden, kann der ehemals arbeitslose Sozialhilfeempfänger Vergütungsansprüche nach diesen Regelungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet Anwendung, wenn der kirchliche Arbeitgeber mit seinem "Stammpersonal" die Geltung des BAT-KF für deren Arbeitsverhältnisse vereinbart.